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Wasserrechtsverfahren sind bei einer Reihe von Projekten notwendig.
 

Beispiele:

Brunnen zur Brauchwasserversorgung - § 8 - Verfahren
Einleitung von Wasser in Grund- oder Oberflächengewässer - § 8 - Verfahren
Anlage eines Teiches oder Bachlaufes - § 68 - Verfahren
Umgestaltung von Gewässern - § 68 - Verfahren
Bau von Brücken oder Steganlagen - Anlagen an/über Gewässern

 

Die für die Realisierung solcher Vorhaben notwendigen Verfahren basieren auf dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und den Landeswassergesetzen (LWG) der Länder.
 

Das können wir für Sie tun:

Abstimmung der Verfahrensmodalitäten mit den Behörden
Planung von Stegen und kleineren Brücken
Ausschreibung und Mitwirkung bei der Vergabe der Bau-Leistungen
Ausschreibung von Brunnen und Pumpversuchen
Erstellen der notwendigen Antragsunterlagen (Erläuterungsbericht, Pläne)
Beantragung der Genehmigung und Betreuung des Verfahrens.

 

 

§ 8 WHG-Verfahren

sind z.B. für die Nutzung von Grundwasser oder Oberflächenwasser durchzuführen. Unter Nutzung ist jedoch nicht nur die Entnahme von Wasser, sondern auch die Einleitung in "Gewässer" (Grundwasser und Oberflächengewässer) zu verstehen.
 

Beispiel Brunnenbau:
Für einen Brunnen müssen in der Regel eine oder mehrere Probebohrungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob überhaupt (genügend) Grundwasser zur Verfügung steht. Ein Dauerpumpversuch zeigt, wie sich der Grundwasserspiegel unter Belastung verhält. Hier sind unter anderem folgende Punkte abzuklären:
 

Liegt der geplante Brunnen in einer Wasserschutzzone ?
Wie sind die geologischen Verhältnisse im Einzugsbereich des Brunnens ?
Wie schnell erholt sich der Grundwasserspiegel nach dem Abstellen der Pumpe ?
Können unter Umständen die Wasserrechte anderer durch den Brunnen beeinträchtigt werden ?
Zu welchem Zweck soll das Wasser genutzt werden ?

 

Vor der Einleitung eines solchen Verfahrens sind aber auch Kostenaspekte zu klären. Zum Beispiel ist die Nutzung von Grundwasser in einigen Bundesländern nicht kostenlos. Die Investitionskosten in einen Brunnen hängen vor allem von seiner Tiefe und dem Durchmesser der Bohrung sowie dem angetroffenen Gestein ab. Der Durchmesser der Bohrung wiederum hat Einfluß auf die Größe und Förderleistung der Pumpe, die das Wasser an die Oberfläche fördern soll.

Probebohrungen werden durch Brunnenbau-Firmen durchgeführt. Vor der Beauftragung einer Firma sollten jedoch Gespräche mit den zuständigen Behörden (i.d.R. sind dies die Kreise als Untere Wasserbehörden) geführt werden, um grundsätzliche Fragen der Genehmigungsfähigkeit, des Standortes u.ä. abzuklären.

 

Beispiel Regenwasser-Versickerung:
Auch für die Versickerung von Regenwasser kann eine gesonderte Genehmigung notwendig sein. Vor der eigentlichen Beantragung sind z.B. Versickerungsversuche notwendig, um zu festzustellen, ob der Untergrund eine Versickerung zulässt.

 

 

§ 68 WHG-Verfahren

Diese Vorschrift ist für die "Anlage oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern" vorgesehen. Es ist hierbei außerdem zwischen Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren zu unterscheiden. Bei Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (basierend auf einer Umweltverträglichkeitsstudie) vorgesehen. Planfeststellung und die einfachere Plangenehmigung unterscheiden sich daher vor allem in der Verfahrensdauer und in den notwendigen Antragsunterlagen.

Nicht immer ist von vorneherein eindeutig, welches Vorhaben einer Planfeststellung bedarf. Manche Kreisverwaltung sieht zum Beispiel in einer Teichanlage ein Vorhaben, das unter die Vorschrift des § 68 WHG fällt, während andere dies davon abhängig machen, ob der Teich Kontakt zum Grundwasser bzw. Oberflächengewässern hat.

Die Renaturierung von Fließgewässsern ist in der Regel im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens abzusichern. Bei einer Planfeststellung ist - ähnlich wie bei der Bauleitplanung - die Beteiligung der Öffentlichkeit gegeben. Für die zügige Genehmigung einer Planung spielen daher neben den rein fachlichen Aspekten häufig auch Akzeptanz-Fragen eine gewichtige Rolle, da die Planung schließlich auch Nicht-Fachleuten verständlich gemacht werden muss. Dabei können gezielt aufbereitete Planunterlagen (Projektpräsentation) eine gute Hilfe sein.

 

 

Anlagen an / über Gewässern

Der Bau einer Brücke über einen Bach- oder Flusslauf oder der Bau von Leitungsquerungen wird auf der Grundlage von § 36 WHG in Verbindung mit dem jeweiligen Landeswassergesetz ("LWG") - z.B. § 99 LWG Nordrhein-Westfalen oder § 76 LWG Baden-Württemberg genehmigt.

Je nachdem, um welches Vorhaben es sich handelt, sind unterschiedliche Aspekte von Bedeutung. Zum Beispiel:
 

Rückstau bei Hochwasser - also Profilbreite und -querschnitt
Hydraulische Berechnungen
Eigentumsverhältnisse
Gewässerpflege
Verkehrssicherung auf einer Brücke
Unterhaltung des Brückenbauwerkes.